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Die Justiz-Robe: Tragevorschriften, Anordnungen

Informationen über die derzeitigen Tragevorschriften für Roben erhalten Sie bei den Justizministerien, Richtervereinen und Anwaltsvereinen oder den entsprechenden Kammern. Hier beispielhaft die Anordnung über die Amtstracht bei den ordentlichen Gerichten AV d. JM vom 5. Februar 1963 (3152 - I B. 5) - JMBl. NRW S. 49 -

I. Personenkreis

  • 1. Zum Tragen einer Amtstracht sind berechtigt und verpflichtet:
    • a) Berufsrichter, Handelsrichter sowie die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und Bundesnotarordnung zu ehrenamtlichen Richtern ernannten Rechtsanwälte und Notare,
    • b) Staatsanwälte, Amtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
    • c) Rechtsanwälte.
  • 2. Die als Staatsanwälte verwendeten Gerichtsassessoren und Assessoren sowie beauftragte Staatsanwälte tragen die Amtstracht des Staatsanwalts. Die als Amtsanwälte verwendeten Gerichtsassessoren und Assessoren, beauftragte Amtsanwälte sowie Referendare oder Beamte des gehobenen Justizdienstes, die als Sitzungsvertreter des Staatsanwalts oder des Amtsanwalts auftreten, tragen die Amtstracht des Amtsanwalts.
  • 3. Hochschullehrer als Verteidiger in Strafsachen, amtlich bestellte Anwaltsvertreter sowie Referendare, die als Vertreter eines Rechtsanwalts eine Verteidigung in Strafsachen führen, ohne zum Anwaltsvertreter bestellt zu sein, tragen die Amtstracht des Rechtsanwalts. Referendare und Justizbeamte, die zu Pflichtverteidigern bestellt sind, tragen die Amtstracht des Urkundsbeamten.
  • 4. Patentanwälte dürfen als Beistände der Parteien in Sachen des gewerblichen Rechtsschutzes die in der Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundespatentgericht vom 5. Mai 1961 (BGBl. I S. 596) in Art. 2 Abs. 1 vorgesehene Amtstracht tragen.

II. Beschreibung der Amtstracht

  • 1. Die Amtstracht besteht aus einer Robe von schwarzer Farbe. Zur Amtstracht ist ein weißes Hemd mit einem weißen Langbinder zu tragen. Frauen tragen zur Amtstracht eine weiße Bluse, zu der eine weiße Schleife getragen werden kann. Rechtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle können auch ein Hemd von unauffälliger Farbe tragen. (Fn 1)
  • 2. An der Robe wird ein Besatz getragen; er besteht
    • a) bei Richtern und Staatsanwälten aus Samt,
    • b) bei Amtsanwälten aus Samt nach besonderen Abmessungen,
    • c) bei Urkundsbeamten aus Wollstoff,
    • d) bei Rechtsanwälten aus Seide. (Fn 1)
  • 3. Die näheren Bestimmungen über Form und Abmessungen der Amtstracht werden in einem Merkblatt (Anlage a und 1 b) zusammengestellt, das von dem Justizminister herausgegeben wird.

III. Tragen der Amtstracht

  • 1. Die Amtstracht ist in allen zur Verhandlung und zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen zu tragen. (Fn 1)
  • 2. Die Amtstracht ist auch bei anderen richterlichen Amtshandlungen zu tragen, wenn es mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen ist.
  • 3. Ob es angemessen ist, die Amtstracht zu tragen, bestimmt der die Amtshandlung leitende Richter.
  • 4. Richter anderer Zweige der Gerichtsbarkeit, die bei den ordentlichen Gerichten oder bei diesen angegliederten Gerichten mitwirken, tragen die Amtstracht, die ihnen aufgrund besonderer Vorschriften zusteht. Die Handelsrichter und die nach der Bundesnotarordnung zu ehrenamtlichen Richtern ernannten Notare tragen die Amtstracht der Berufsrichter. Die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zu ehrenamtlichen Richtern ernannten Rechtsanwälte und der als Protokollführer mitwirkende Rechtsanwalt tragen die Anwaltsrobe; Abschnitt II Nr. 1 Satz 4 ist nicht anzuwenden. (Fn 1)

IV. Schlussbestimmungen

Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1963 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt treten die Allgemeinen Verfügungen des Reichsministers der Justiz vom 26. Juni 1936 (DJ S. 990), 2. November 1936 (DJ S. 1674), 13. Dezember 1937 (DJ S. 1972), 6. Oktober 1938 (DJ S. 1621), 6. Februar 1940 (DJ S. 182) außer Kraft.


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